AllgemeineGeschäftsbedingungen – Cyreen GmbH

Cyreen GmbH vermittelt Werbeaufträge für das Retail Medium C.A.P. Werbeaufträge können für einzelne Märkte oder für Kombinationen von Märkten (Kombis) erteilt werden. Sie unterliegen den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Cyreen GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Änderung, Ergänzung sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch die einvernehmliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

1. Vertragspartner

Der Vertrag über die Ausführung des vom Kunden erteilten Sendeauftrages wird im Namen und für Rechnung des bzw. der zu einer Kombi zusammengeschlossenen Märkte (im nachfolgenden: Märkte) abgeschlossen. Die in diesen Bedingungen Cyreen GmbH zugewiesenen Aufgaben und Rechte werden im Namen und für Rechnung des Senders ausgeführt und wahrgenommen.

2. Vertragsabschluß

Angebote von Cyreen GmbH sind in jedem Fall freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Sendeauftrages durch Cyreen GmbH zustande. Er enthält Angaben über Auftraggeber und Auftragnehmer, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen (Anzahl gebuchte Kontakte), sowie Fragestellungen für das Reporting.

Konkurrenzausschluß kann in keinem Fall wirksam vereinbart werden.

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung in dem in Auftrag gegebenen Umfang zustande, auch wenn die Plazierung der Werbesendung noch nicht festgelegt wurde. Die Plazierung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorgenommen, ansonsten nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers von Cyreen GmbH.

Für sämtliche Sendeaufträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cyreen GmbH. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Die "Bestimmungen zur Auftragsabwicklung" sind Vertragsbestandteil.

3. Aufträge von Agenturen

Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. Cyreen GmbH ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Ansprüche gegen ihren Auftraggeber aus dem der Forderung zugrundeliegenden Werbevertrag an den Cyreen GmbH ab, soweit sie Gegenstand des möglichen Auftrages sind. Cyreen GmbH nimmt diese Abtretung an und ist berechtigt, diese den Kunden der Werbeagentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.

4. Rücktrittsmöglichkeit

Mit der Bestätigung gemäß Nr. 2 wird die Kampagne als Festauftrag angenommen. In einzelnen begründeten Fällen kann Cyreen GmbH dem Auftraggeber jedoch bis zu 6 Wochen vor der ersten Ausstrahlung der Werbesendung nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen, in ganz besonders begründeten Fällen auch noch bis zu einem Zeitpunkt 3 Wochen vor der ersten Ausstrahlung.

Ein Rücktrittsansuchen ist in jedem Fall schriftlich an Cyreen GmbH zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald Cyreen GmbH ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

5. Zurückweisung vonSendeaufträgen

Es besteht keine Verpflichtung von Cyreen GmbH oder dem/den Sender/n, die Werbung vor Annahme des Sendeauftrages zu prüfen. Daher behält sich Cyreen GmbH auch bei rechtsverbindlich angenommenen Sendeaufträgen vor, die Werbung aus rechtlichen, sittlichen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen. In diesen Fällen hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises gemäß Nr. 6. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit aus dem Auftrag einzelne Sendungen weitergeführt werden, hat diese der Kunde zu bezahlen. Im Falle der Zurückweisung hat der Auftraggeber das Recht, über die Gründe hierfür schriftlich informiert zu werden.

6. Grundpreis

Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung gemäß der jeweiligen Preisliste sowie das Reporting der Ergebnisse gemäß gemeinsam abgestimmten und durchzuführenden Analysen. Produktions- und sonstige Kosten werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

7. Verbundwerbung

Verbundwerbung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Cyreen GmbH ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.

8. Presse-, wettbewerbs- undurheberrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

Im Verhältnis zu Cyreen GmbH trägt der Auftraggeber allein die presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die Werbesendung.

Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zur Ausstrahlung in Rundfunk/TV und sonstigen Medien erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Werbedateien oder sonstigen Sendeunterlagen erworben hat.

Der Auftraggeber stellt Cyreen GmbH von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von presserechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen.

8.1. Nutzungszweck

Die Werbeinhalte werden – mit Bild und Ton – in von Dritten (den „Betreibern“) betriebenen Supermärkten - auf von Cyreen und/oder den Betreibern betriebenen technischen Einrichtungen  - öffentlich wiedergegeben („Nutzungszweck“). Die öffentliche Wiedergabe umfasst jede wahrnehmbare Darstellung der Werbeinhalte in den auch für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten der Betreiber, einschließlich der Wiedergabe akustischer Bestandteile, auch gegenüber Kindern.

8.2. Rechtegarantie der Agentur

Die Agentur garantiert, dass (i) er berechtigt ist, Cyreen die Rechte an den Werbeinhalten für den Nutzungszweck wirksam einzuräumen, (ii) die Werbeinhalte – einschließlich sämtlicher darin enthaltener musikalischer, textlicher, bildlicher und sonstiger Bestandteile – frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgegenständlichen Rechtseinräumung für den Nutzungszweck entgegenstehen könnten, (iii) durch die Verwendung der Werbeinhalte für den Nutzungszweck keine gesetzlichen Bestimmungen sowie keine Rechte Dritter – insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Wettbewerbs-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte – verletzt werden. Diese Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, ohne dass Cyreen oder den Betreibern hieraus eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt gegenüber Dritten obliegt und Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften gegenüber Cyreen oder den Betreibern ausgelöst werden.

8.3. Freistellung

Die Agentur stellt Cyreen und die Betreiber von allen Ansprüchen Dritter – einschließlich Ansprüchen von Verwertungsgesellschaften – die gegen Cyreen und/oder die Betreiber im Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte im Rahmen des Nutzungszwecks erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die Cyreen und/oder den Betreibern durch die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung entstehen oder entstanden sind, einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Cyreen und die Betreiber sind berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Die Ausübung dieses Rechts lässt die Freistellungspflicht der Agentur unberührt.

8.4. Anzeige- und Mitwirkungspflichten

Der Agentur bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte – insbesondere Abmahnungen, Unterlassungsaufforderungen oder sonstige Geltendmachungen von Ansprüchen Dritter – hat dieser Cyreen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Agentur ist verpflichtet, Cyreen und die Betreiber bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter in angemessener Weise zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und Informationen, die Überlassung relevanter Unterlagen sowie die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung.

9. Sendeunterlagen und Sendematerial

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Unterlagen und einwandfreien Content (z.B. Video/Bild) für die jeweiligen Sendungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sie müssen spätesten 14 Tage vor Sendung der Cyreen GmbH vorliegen, damit Cyreen GmbH ausreichend Zeit hat eine Freigabe der EDEKA einzuholen. Einzelheiten enthalten die Bestimmungen zur Auftragsabwicklung. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, wird die vereinbarte Medialeistung in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Cyreen GmbH sichert zu, den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.

Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung von Unterlagen und Content.

10. Aufbewahrungspflicht

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen und Content endet für Cyreen GmbH nach der umgesetzten Kampagne. Bei besonderer Anforderung durch den Auftraggeber werden die Unterlagen und Content auf Gefahr des Auftraggebers auf dem Postweg zugesandt. Sollte ein Motiv für eine Werbesendung mehr als ein Jahr nicht zum Einsatz kommen, sind Cyreen GmbH und der/die Sender berechtigt, hierfür überlassene Unterlagen und Content zu vernichten.

11. Sendezeiten

Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Verschiebungen innerhalb des gleichen Stunden/Preissegments bleiben vorbehalten.

12. Programmänderungen

Fällt eine Werbesendung aus Programm- oder technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt, Streik oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, daß es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt.

Kann die Sendung weder vorverlegt noch nachgeholt werden, hat der Auftraggeber unter Ausschluß weitergehender Ansprüche Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises gemäß Nr. 6.

Fallen bei Kombiaufträgen ein Sender oder mehrere aus, so hat der Auftraggeber unter Ausschluß weitergehender Ansprüche Anspruch auf Erstattung des anteiligen Grundpreises.

13. Rechnungsstellung/Zahlungen

Die Rechnungen werden zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes erstellt, es sei denn, das Bescheinigungsverfahren gem. §52 Ust. DV wird in Anspruch genommen.

Cyreen GmbH ist berechtigt, während der Laufzeit eines Werbeauftrages das Erscheinen weiterer Werbespots ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Vertragssumme abhängig zu machen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nicht gesichert ist. In diesem Fall sind die Rechnungen spätestens 3 Tage vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufträge, die nach dem 5. des Ausstrahlungsmonats, mindestens aber 2 Wochen vor Ausstrahlung eingehen, sind sofort zahlbar, spätestens aber 3 Tage vor der 1. Ausstrahlung.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Cyreen GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks und Wechsel werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen.

Bei Zahlungsverzug ist Cyreen GmbH oder der/die Sender berechtigt, die Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne daß daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann.

Der Auftraggeber haftet für Cyreen GmbH und dem/den Sender/n durch Zahlungsverzug entstandenen Schaden mit der Maßgabe, daß Verzugszinsen von 4% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Cyreen GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto.

14. Preisänderungen

Änderungen der Preislisten sind jederzeit möglich.

Für vereinbarte und bestätigte Sendeaufträge sind die Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von Cyreen GmbH mindestens einen Monat vor Ausstrahlung der Werbesendung angekündigt werden. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muß innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden.

15. Haftung

Cyreen GmbH und der/die Sender haften auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzuges, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Delikt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.

16. Sonstiges

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Cyreen GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit der Kunde Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Auftragsabwicklung

1. Preise

Die Preise sind in gesonderten Preislisten festgelegt. Mehrwertsteuer ist in diesen Preisen nicht enthalten; sie wird zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.

2. Rabatte

Die in der gültigen Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme gewährt. Basis der Berechnung ist die Auftragssumme für ausgestrahlte Werbesendungen innerhalb eines Kalenderjahres. Konzernrabatte bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für die Gewährung von Konzernrabatten gilt der Konzernstatus des Kunden zum 1. Januar des Kalenderjahres. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt.

3. Auftragsannahme

Aufträge sollten spätestens 14 Tage vor Erstausstrahlung eingegangen sein. Ausnahmen sind nach Rücksprache möglich.

4. Listungs-Check

Das beworbene Produkt muss bei den jeweils belegten Vertriebslinien gelistet sein. Ein Listungscheck muss 14 Tage vor Ausstrahlungsbeginn erfolgen, dafür benötiget Cyreen GmbH – EAN Code/s der zu bewerbenden Artikel, Dienstleistungen und Angebote, Dienstleistungen und oder Produkte, die nicht zum Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels gehören, können ebenfalls beworben werden, sofern dazu eine Genehmigung eingeholt wurde.

5. Geltung unserer AGB

Alle Aufträge unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cyreen GmbH. Nebenabreden, Ergänzungen und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.

6. Sendeunterlagen

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige Lieferung (14 Tage vor Kampagnenstart) des Contents/Dateien (Video/Bild). Die Dateien/Videos sollten folgenden technischen Vorgaben entsprechen:

Datei Format: MP4

Auflösung: 1920 x 1080 FullHD

Bildrate: 25 FPS

Volumen: EBU R128

Dateigröße: max. 30 MB

GEMA-Angaben oder sonstige Verwertungsrechte

Änderungen des Ausstrahlungsmotivs oder Umbuchungen durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Cyreen GmbH.

Versand der Sendeunterlagen an Cyreen GmbH:

per Mail an: upload@cyreen.de

Upload unter: www.cyreen.de/upload

7. Umbuchungen

Umbuchungen müssen spätestens 14 Tage vor dem Ausstrahlungstermin schriftlich vorgenommen werden.

8. Mitschnitte

Mitschnitte müssen 14 Tage vor dem Ausstrahlungstermin schriftlich bestellt werden und sind kostenpflichtig.

9. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen werden zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes erstellt, es sei denn, das Bescheinigungsverfahren gem. §52 Ust. DV wird in Anspruch genommen. Zahlungen werden nur auf das in der Rechnung angegebene Konto erbeten.

10. Agenturprovision

Werbeagenturen oder Werbungsmittler erhalten, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf das Rechnungsnetto vergütet, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto. Bei Veränderung eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturvergütung neu berechnet; der Ausgleich erfolgt durch Zahlung oder Vergütung.